Exklusiv-Lizenzvereinbarung
Diese Lizenzvereinbarung gilt für den Erwerb einer Exklusiv-Lizenz über die BEAT BOARD-Plattform und ist für Verkäufer (Lizenzgeber) und Käufer (Lizenznehmer) verbindlich.
1. Vertragsparteien
Zwischen dem Produzenten (nachfolgend „Lizenzgeber") als Urheber des Beats und dem Käufer (nachfolgend „Lizenznehmer") wird über die BEAT BOARD-Plattform eine exklusive Lizenzvereinbarung geschlossen. BEAT BOARD tritt hierbei ausschließlich als vermittelnde Plattform auf und ist selbst nicht Vertragspartei.
2. Lizenzgegenstand
Gegenstand dieser Lizenz ist die exklusive Nutzung des auf BEAT BOARD erworbenen Beats (Werk). Voraussetzung für den Erwerb einer Exklusiv-Lizenz ist, dass der Lizenzgeber Stems (Einzelspuren) bereitstellt und diese zusammen mit dem Kauf übermittelt werden.
3. Einräumung der Nutzungsrechte
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, exklusives Recht an der Nutzung des Werks ein. Mit dem Erwerb der Exklusiv-Lizenz verzichtet der Lizenzgeber darauf, den Beat an weitere Nutzer zu lizenzieren oder selbst weiter kommerziell zu nutzen. Die Lizenz ist nicht auf Dritte übertragbar, soweit keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt.
4. Zulässige Nutzungsarten
Der Lizenznehmer darf das Werk uneingeschränkt nutzen, insbesondere für:
- Musikaufnahmen jeder Art (Vokal- und Instrumentalproduktionen)
- Streaming, Download und physische Verbreitung weltweit
- Musikvideos, Filme, Serien und Werbeanzeigen
- Live-Auftritte und öffentliche Wiedergabe
- Bearbeitungen und Remixe, soweit die Urheberschaft des Lizenzgebers gewahrt bleibt
5. Lieferumfang
Im Rahmen der Exklusiv-Lizenz erhält der Lizenznehmer die ungetaggte WAV-Datei sowie die Stems (Einzelspuren) des Beats. Eine MP3-Datei kann zusätzlich enthalten sein. Der Lizenzgeber bestätigt, dass die gelieferten Dateien frei von Voice-Tags und sonstigen Beeinträchtigungen sind.
6. Exklusivität und Rückbehalt
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, den Beat nach dem Verkauf nicht erneut an Dritte zu lizenzieren und ihn auch nicht selbst kommerziell zu verwerten. Bereits vor dem Erwerb bestehende nicht-exklusive Lizenzen (z. B. Lease oder Standard) bleiben hiervon unberührt, soweit diese vor Abschluss der Exklusiv-Lizenz rechtmäßig erteilt wurden.
7. Nutzungsbeschränkungen
Folgende Punkte sind ausgeschlossen:
- Kein Anspruch auf Urheberschaft — der Lizenznehmer darf sich nicht als Urheber des Beats ausweisen
- Keine Veräußerung des Beats als eigenständiges Werk ohne Zustimmung des Lizenzgebers
- Kein Re-Export der Lizenzrechte an Dritte ohne ausdrückliche Vereinbarung
8. Verpflichtungen des Lizenzgebers
Der Lizenzgeber sichert zu, dass er über die vollumfänglichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Beat verfügt, dass der Beat frei von Rechten Dritter ist und dass die bereitgestellten Stems vollständig und brauchbar sind. Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
9. Verpflichtungen des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber bei einer Veröffentlichung angemessen zu nennen (Credit), soweit dies branchenüblich ist, und die übertragenen Rechte nur im Rahmen dieser Vereinbarung auszuüben.
10. Vergütung
Der Kaufpreis umfasst die Vergütung für die vollständige Übertragung der Nutzungsrechte. BEAT BOARD erhebt vom Verkäufer keine Verkaufsprovision. Eine darüber hinausgehende Vergütungspflicht besteht nicht, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
11. Gewährleistung und Haftung
Der Lizenzgeber gewährleistet die vertragsgemäße Beschaffenheit des Werks einschließlich der Stems. Eine weitergehende Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
12. Laufzeit
Die Exklusiv-Lizenz gilt ab dem Zeitpunkt des Kaufs und ist unbefristet. Die Exklusivität besteht ab dem Vertragsabschluss für die gesamte Laufzeit.
13. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Änderungen bedürfen der Schriftform.
